_ macht (vgl. Kamera C14, 1. Video, 18:11:50 Uhr). Dass der Beschuldigte dabei ein Messer in der Hand hat, ist auf diesen Sequenzen kaum ersichtlich; allerdings hat G.________ ebendiese fuchtelnden Bewegungen als "Stichbewegungen mit dem Messer" beschrieben. Überdies haben sämtliche befragten Auskunftspersonen angegeben, dass der Beschuldigte das Messer im 1. OG des K.________ (Warenhaus) grundsätzlich ständig in der Hand gehalten und nur unfreiwillig kurz vor seiner Festnahme losgelassen habe. Auch der Beschuldigte selbst hat erklärt, dass er das Messer nicht habe verstauen wollen; schliesslich habe dieses als Beweis gedient.