Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen. 11.4 Konkrete Beweiswürdigung 11.4.1 Betreffend die Drohungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise bezüglich der Drohungen wie folgt gewürdigt (pag. 1357 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung): Im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Drohung z.N. G.________ und F.________ ist zunächst wesentlich, dass das Gericht die Aussagen der dazu befragten Auskunftspersonen grundsätzlich als glaubhaft beurteilt.