Der Sachverhalt sei deshalb nicht erstellt, jedenfalls würde es am Vorsatz fehlen. Bezüglich der Tätlichkeit schloss der Beschuldigte nicht aus, den Strafkläger 1 geschlagen zu haben. Dies jedoch nur, um sich zu wehren. 11.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel auch hinsichtlich dieser Vorwürfe korrekt ins Verfahren ein und gab diese zusammengefasst wieder (pag. 1351 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen.