18 11.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Er macht insbesondere geltend, dass er auf der Flucht gewesen sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde, was auf Grund der Umstände auch nachvollziehbar sei. Zwar habe er ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe er jedoch nicht gedroht. Der Sachverhalt sei deshalb nicht erstellt, jedenfalls würde es am Vorsatz fehlen.