Die Opfer seien durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit oberinstanzlich noch relevant – eine Tätlichkeit zur Last gelegt (pag. 1088), begangen am 27. November 2019, um ca. 18:12 Uhr, im 1. OG des K.________ (Warenhaus) in Biel zum Nachteil des Strafklägers 1, welcher im K.________ (Warenhaus) als Ladenüberwacher arbeitete, indem er diesem mit der Faust ins Gesicht im Bereich des Mundes geschlagen habe, als dieser mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden habe führen wollen.