___ (Warenhaus) in Biel, indem er den Strafklägern 1 und 2 konkludent mit dem Tod bzw. mit einer Schädigung an deren körperlichen Integrität gedroht habe. Dies habe der Beschuldigte dadurch getan, dass er sich auf der Flucht vor den Strafklägerin 1 und 2 mehrmals gegen diese umgedreht und mit erhobenen Klappmesser (Ass. 050) – mit der Spitze gegen vorne gerichtet – auf sie gezeigt habe. Auch habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Die Opfer seien jeweils zurückgewichen, wenn der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt habe. Die Opfer seien durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden.