Sein Verhalten – er packte ein junges Mädchen am Arm, richtete eine Messerklinge auf sie und blickte sie streng an – war jedoch darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Da diese nach Ansicht des Beschuldigten (Mit-)Schuld an seiner Situation trug, liess er sich zudem zu einer Verbalinjurie hinreissen.