Es ist daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der befragten Dritten erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 als «Schwarzkopf» bezeichnet hat. Es bleibt unklar, aus welchen Grund der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anging. Jedenfalls hat er sein angebliches Anliegen, wonach die Polizei zu verständigen sei, nicht artikuliert. Sein Verhalten – er packte ein junges Mädchen am Arm, richtete eine Messerklinge auf sie und blickte sie streng an – war jedoch darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen.