Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und ihre Kolleginnen in diesem Nebenpunkt abgesprochen und dann abspracheweise ein erfundenes Wort («Schwarzkopf») zu Protokoll gegeben haben sollen, erscheint abwegig, zumal bereits der Polizei kurz nach dem Vorfall telefonisch berichtet wurde, dass das Wort «Schwarzkopf» gefallen sei (pag. 406). Es ist daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der befragten Dritten erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 als «Schwarzkopf» bezeichnet hat.