17 vilklägerin 2 als auch die befragten Auskunftspersonen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte das Wort «Schwarzkopf» oder Ähnliches benutzt habe. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und ihre Kolleginnen in diesem Nebenpunkt abgesprochen und dann abspracheweise ein erfundenes Wort («Schwarzkopf») zu Protokoll gegeben haben sollen, erscheint abwegig, zumal bereits der Polizei kurz nach dem Vorfall telefonisch berichtet wurde, dass das Wort «Schwarzkopf» gefallen sei (pag. 406).