Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er sie am Arm gepackt habe (pag. 702 f.). Die geschilderten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 schuld sei, lässt sich ohne Weiteres mit der Stimmungslage des Beschuldigten im Tatzeitpunkt in Einklang bringen, welcher beliebigen Dritten die Schuld für seine Situation gab (pag. 676 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme bezeichnete der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin 2 zudem ohne entsprechenden Vorhalt als «afrikanisches Gesicht» (pag. 702 Z. 558). Dies zeigt, dass er der Hautfarbe offensichtlich eine hohe Bedeutung zumisst.