(Warenhaus); Strafkläger 1), welcher dem Beschuldigten durch den K.________ (Warenhaus) gefolgt ist, bestätigt, dass der Beschuldigte das Messer gehoben und mit der Spitze gegen den Körper der Straf- und Zivilklägerin gerichtet habe (pag. 654 Z. 64 f.). Es ist naheliegend, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 durch das Vorgehen des Beschuldigten (er richtete eine Messerklinge auf sie) in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 627). Weder die Straf- und Zivilklägerin 2 noch andere anwesende Personen/Passanten haben gehört, dass der Beschuldigte die Verständigung der Polizei verlangt haben soll. Übereinstimmend haben die Straf- und Zivilklägerin 2 sowie T.________ bzw. U._____