Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 lebensnah, detailreich und stimmig sind. Ihren Aussagen stimmen sodann mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Zeugen, überein. Das von ihr geschilderte Vorgehen, wonach der Beschuldigte sie am Arm gepackt und das Messer gegen sie gerichtet habe (pag 626 f.), entspricht denn auch demjenigen, welches der Beschuldigte unmittelbar zuvor gegenüber dem Strafkläger 2 praktizierte hatte. Im Übrigen hat – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch F.________ (Ladenüberwacher des K.________ (Warenhaus);