hat sogar bereits bei ihrem telefonischen Kontakt mit der Regionalpolizei Seeland- Berner Jura am 29.11.2019 erklärt, dass der Beschuldigte eben dieses Wort gesagt habe (vgl. Berichtsrapport vom 29.11.2019, pag. 406). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Wort "Schwarzkopf" überdies um eine einprägsame und spezifische Äusserung handelt, erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte E.________ als "Schwarzkopf" bezeichnet hat.