Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung (Ziff. 5 Antrag) führte die Verteidigung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann aus, dass E.________ in ihrer Aussage nicht wirklich konkret sei. Sie habe lediglich ausgesagt, dass der Beschuldigte eine Äusserung "wie Schwarzkopf" gemacht habe. Auch T.________ bzw. U.________ hätten erzählt, dass der Mann so etwas wie "die Schwarze, Schwarzkopf oder so ähnlich" bzw. "Schwarzkopf, oder etwas Ähnliches" gesagt habe. Es sei dem-