_ gedeutet. Da die Frage der exakten Positionierung der Klinge vorliegend nicht nur von der jeweiligen Perspektive, sondern sicherlich auch von der situationsinhärenten Dynamik abhängt, kann der Sachverhalt so, wie ihn die Staatsanwaltschaft umschreibt – inklusive der Formulierung "(…) auf ihren Bauch- bzw. Brustbereich gerichtet zu haben (…)" – nach Auffassung des Gerichts als vollumfänglich erstellt gelten (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft, Ziff. 3.1., pag. 1101).