Entsprechend stellt das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen von E.________ ab. Es erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte sie am 27.11.2019, um 18.10 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) am Arm gepackt, ein Klappmesser auf sie gerichtet und sie mit einem "Hassblick" angeschaut hat. Betreffend die exakte Position des Messers gab E.________ an, der Beschuldigte habe es gegen ihren Bauch gerichtet. G.________ sowie U.________ gaben demgegenüber zu Protokoll, das Messer habe sich auf Brusthöhe von E.________ befunden. Laut F.________ habe der Beschuldigte mit dem Messer gar gegen den Kopf von E.________ gedeutet.