626, Z. 43 f.), oder dass sie sich aus Angst vor den Konsequenzen nicht ruckartig habe losreissen wollen (pag 627, Z. 51 ff.). Auch den als "Hassblick" umschriebenen Gesichtsausdruck des Beschuldigten kann man sich anhand der lebhaften Erzählungen von E.________ gut vorstellen, insbesondere auch daher, weil der Beschuldigte sodann offenbar noch verbal seinen Unmut kundgetan und damit gezeigt hat, dass er verärgert war. Die Aussagen von E.________ lassen sich zudem ohne Weiteres mit jenen der befragten Auskunftspersonen T.________ und U.