Die Aussagen von E.________ beurteilt das Gericht dabei als sehr glaubhaft. Sie schildert das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten äusserst anschaulich und wirklichkeitsnah. Ihre Ausführungen enthalten viele Details, sowohl zu äusseren Geschehnissen wie auch zu inneren Vorgängen. So erzählt sie beispielsweise, dass sie nicht sofort gemerkt habe, dass der Mann ein Messer in der Hand gehabt habe, weil sie diesem in die Augen geschaut habe (pag. 626, Z. 43 f.), oder dass sie sich aus Angst vor den Konsequenzen nicht ruckartig habe losreissen wollen (pag 627, Z. 51 ff.).