15 10.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich auch hinsichtlich dieser Vorwürfe beweiswürdigend vollumfänglich den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz an, welche folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtete (pag. 1347 f., S. 43 f. der Urteilsbegründung): Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist zunächst zu erwähnen, dass die Videoaufnahmen der Kameras C1 und C4 der Beurteilung der Tatvorwürfe z.N. E.________ nicht in wesentlichem Masse zuträglich sind.