050) auf ihren Bauch- bzw. den Brustbereich richtete. Durch das Verhalten des Beschuldigten und seinen zusätzlichen «Hassblick» wurde die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte (Drohung; Ziff. 3.1 des Antrags); die Privatklägerin E.________ als «Schwarzkopf» bezeichnete (Beschimpfung; Ziff. 5 des Antrags).