Dies ist aber nicht entscheidend und hat – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss. Der Beschuldigte wollte unstrittig, dass der Strafkläger 2 die Polizei avisiert. Die objektiven Abläufe – insbesondere das Halten des Messers in der Hand sowie die Bewegung des Messers gegen den Körper des Strafklägers 2 – zeigen, dass der Beschuldigte das Messer nicht einzig vorzeigen, sondern mit diesem seiner Aufforderung durchaus auch Nachdruck verleihen wollte. Der Strafkläger 2 wich nach der Bewegung des Messers gegen seinen Körper denn auch zurück und alarmierte umgehend den Sicherheitsdienst.