Dass der Beschuldigte vor dem fraglichen Telefonat nebst dem Entgegenstrecken des Messers auch noch den Arm des Strafklägers 2 gepackt hätte, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (den Videoaufnahmen lässt sich zwar entnehmen, dass er Beschuldigte den Strafkläger am Arm packte, jedoch fand dieses Anpacken nach dem Telefonanruf statt) und lässt sich deshalb auch nicht nachweisen, zumal auch der Strafkläger 2 lediglich von einem einmaligen Anpacken am Arm sprach. Dies ist aber nicht entscheidend und hat – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss.