Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Messer in der Hand gehalten zu haben (vgl. oben Ziff. 9.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Arm nach vorne gegen den Strafkläger 2 streckt, wobei sich in der Hand des Beschuldigten ein Gegenstand, d.h. das Mes-