Diesen zutreffenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz hat die Kammer grundsätzlich nichts hinzuzufügen. So sind die Aussagen des Strafklägers 2 bezüglich des Ablaufs lebensnah und ohne jegliche Aggravationstendenzen. Sie lassen sich zudem ohne Weiteres mit den Aussagen des Strafklägers 1 sowie insbesondere auch mit den vorhandenen Videoaufnahmen in Einklang bringen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Messer in der Hand gehalten zu haben (vgl. oben Ziff.