Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte am 27.11.2019, um 18:07 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) an R.________ (Strasse) in Biel, vom Verkäufer G.________ verlangt hat, dass dieser die Polizei rufen soll. Als G.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte ihn am linken Arm gepackt, ein Klappmesser (Ass. 050) hervorgenommen, dieses unvermittelt mit der Spitze gegen vorne auf ihn gerichtet und erneut verlangt, dass G.________ die Polizei ruft. Daraufhin hat dieser telefonisch den internen Sicherheitsdienst herbeigerufen. Anschliessend hat sich der Ladenüberwacher F.________ vor Ort begeben.