_ gegenüber dem Beschuldigten zu verändern. Er macht einen irritierten Eindruck und greift nur kurze Zeit später zum Telefon. Diese objektiv erkennbaren Geschehnisse lassen sich problemlos mit den Schilderungen von G.________ in Übereinstimmung bringen. Es ist evident, dass der Beschuldigte vor dem Telefonat etwas gemacht haben muss, was G.________ beunruhigt und ihn zum Anruf bewegt hat. Mittels der vorliegenden Aussagen sowie des vorliegenden Videomaterials kann der im Antrag umschriebene Sachverhalt somit problemlos erstellt werden. Dass der Beschuldigte G.________ nach dem Telefonat erneut an den Arm greift, ist nicht von Belang.