Fraglich ist aber, ob es möglich ist, dass der Beschuldigte G.________ nicht nur nach, sondern auch vor dem Telefonat am Arm gepackt, das Messer hervorgenommen und dieses unvermittelt mit offener Klinge auf G.________ gerichtet hat. Dies hat G.________ so zu Protokoll gegeben. Festzuhalten ist, dass die Aussagen von G.________ bereits für sich allein als glaubhaft zu bezeichnen sind. Er schildert die Ereignisse allesamt ausführlich und detailliert. Da er zudem den Beschuldigten nicht kannte und keinerlei Grund hatte, diesen falsch zu belasten, wären Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen unbegründet. Gestützt wird dieser Schluss dadurch, dass die Aussagen von G.______