Ebenso erklärte sie, dass G.________ den Sicherheitsdienst nicht erst angerufen habe, nachdem er am Arm gepackt worden sei und der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe, sondern bereits vorher. Dies sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ ersichtlich. Entsprechend könne der äussere Sachverhalt, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben, nicht erstellt werden. Zu diesen Vorbringen der Verteidigung ist zu sagen, dass es auf den Überwachungsaufnahmen effektiv zunächst den Anschein macht, als ob der Beschuldigte - mit dem