9.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1339 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ im 2. OG des K.________ (Warenhaus) ist der Rahmensachverhalt gut ersichtlich. Betreffend das Kerngeschehen hat die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung jedoch vorgebracht, dass der Beschuldigte das Messer schon in der Hand gehalten und nicht erst hervorgenommen habe, als er G.________ am Arm gepackt habe. Ebenso erklärte sie, dass G.______