Er macht jedoch geltend, dass er das Messer dem Verkäufer (dem Strafkläger 2) nur gezeigt, diesem damit aber nicht gedroht habe. Zudem gibt der Beschuldigte an, dass der Strafkläger 2 den Sicherheitsdienst bereits zuvor, also vor dem Zeigen des Messers, gerufen habe (pag. 1255 f.; pag. 1526 f.). 9.3 Beweismittel Bezüglich der vorhandenen Beweismittel kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1336 – 1339, S. 32 – 35 der Urteilsbegründung). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen. 9.4 Konkrete Beweiswürdigung