9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die äusseren Umstände des Vorfalls blieben unbestritten und sind aufgrund der Videoaufnahmen auch hinreichend objektiviert und dokumentiert. Der Beschuldigte anerkennt, dass er damals ein Messer (dasjenige, welches er bereits im J.________ (Detailhändler) gegen den Straf- und Zivilkläger 1 eingesetzt hatte) in der Hand gehalten und er den Strafkläger 1 aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Er macht jedoch geltend, dass er das Messer dem Verkäufer (dem Strafkläger 2) nur gezeigt, diesem damit aber nicht gedroht habe.