Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen wurde durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet. Auch die Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbes hätten lebensbedrohliche Komplikationen nach sich ziehen können (pag. 503). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zur Motivlage zusammenfassend dargestellt (pag. 1316 f.). Seine diesbezüglichen Angaben sind nur teilweise nachvollziehbar und zeugen von seiner psychischen Erkrankung (vgl. nachfolgend Ziff. 12 und 19). So hat der Beschuldigte mehrfach angegeben, dass er niemanden habe töten wollen.