Die Aussagen der Zeugen stehen mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem rechtsmedizinischen Gutachten und den Videoaufnahmen, im Einklang. So hat das Opfer nicht nur am Hals, sondern auch an anderen Körperstellen, insbesondere im Bereich des Rückens, Verletzungen erlitten (pag. 494). Die entsprechenden Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Burstkorbes muss der Beschuldigte dem Opfer zugefügt haben, als es bereits am Boden lag. Das Leben des Opfers war akut gefährdet. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen wurde durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet.