Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die dem Gericht vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel betreffend Täterschaft des Beschuldigten sowie betreffend den Tatablauf ein schlüssiges Bild zeichnen, welches in sämtlichen Punkten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt übereinstimmt. Es steht mithin zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte sich am 27.11.2019 in die J.________ (Detailhändler) an der L.________ (Strasse) in Biel begeben hat. Um ca. 17:35 Uhr hat er sich im Erdgeschoss, beim Ausgang, auf Höhe des Kiosks, dem Privatkläger C.________ unvermittelt von hinten angenähert.