Was das Tatmesser anbelangt, so hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass es sich um jenes mit dem braunen Holzgriff (Ass. 050) gehandelt habe (pag. 677 Z. 63 f., pag. 697 Z. 276, vgl. auch pag. 469). Da auf diesem Messer u.a. die DNA von C.________ hat festgestellt werden können, erachtet das Gericht es als erstellt, dass es sich dabei effektiv um die Tatwaffe handelt. Zweifellos sprechen auch die auf ebendiesem Messer festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten sowie die Blutspuren an dessen Kleidung unweigerlich für seine Täterschaft.