10 Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1323 ff.): Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Sachverhalt nicht bestreitet. Dieser lässt sich überdies anhand der vorliegenden Aufnahmen der Videoüberwachung im Uhrengeschäft gut rekonstruieren.