Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Aufnahmen der Überwachungskamera der M.________ (Uhrengeschäft) sowie rechtsmedizinisches Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Strafund Zivilklägers) korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1312 - 1315, S. 8 – 11 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt zusammengefasst (pag. 1315 - 1322, S. 11 – 18 der Urteilsbegründung).