Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich bedroht gefühlt (der Straf-und Zivilkläger habe ihm «ein Gesicht gemacht»). Weiter gibt er an, er habe zwar gewusst, dass der Einsatz des Messers zu Verletzungen führen könne, jedoch habe er den Tod des Straf- und Zivilklägers 1 weder gewollt noch in Kauf genommen (vgl. pag. 1526). 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Aufnahmen der Überwachungskamera der M._____