Dadurch, dass der Beschuldigte das Messer behändigte, von hinten auf den Privatkläger losging und ihm einerseits in der Halsgegend mehrere tiefe Schnittverletzungen sowie zwei Stichverletzungen am Rücken im Bereich des Brustkorbes zufügte, nahm er zumindest in Kauf, dass ein lebenswichtiges Organ, insbesondere im Bereich der Halsschlagader sowie des Brustbereichs, hätte verletzt werden können und dass der Privatkläger als Folge davon den Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung erlitten hätte.