Die Hautdurchtrennungen an Hals und Ohr mussten mit über 45 Stichen genäht bzw. teilweise mit Klammern versorgt werden. Am Rücken rechtsseitig der Brustwirbelsäule, ca. auf Höhe der 10. Rippe, erlitt der Privatkläger eine ca. 1 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung und am Rücken linksseitig, in der mittleren Schulterpartie, eine ca. 1 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende Hautdurchtrennung. Durch den Blutverlust kam es beim Privatkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich in akuter Lebensgefahr.