Der Privatkläger erlitt durch die verschiedenen Messerhiebe eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite zog und das rechte Ohrläppchen durchtrennte. Zusätzlich erlitt er eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses.