IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Frage der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung