8 Durch die Kammer zu überprüfen bleiben damit die einzelnen Vorwürfe (versuchte vorsätzlichen Tötung, Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, Beschimpfung; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Schuldfähigkeit resp. Schuldunfähigkeit (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Frage der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung.