des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Anfechtung ist schliesslich auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 in Rechtskraft erwachsen (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).