I. des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Anfechtung sind auch der Zivilpunkt (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. IX.2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschuldigte die Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils (Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat) anficht, fehlt es ihm am rechtlich geschützten Interesse. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten und festzustellen, dass die VI. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.