5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten sowie wegen Drohung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils).