Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. Fürsprecherin D.________ beantragte namens des Straf- und Zivilklägers 1 mit Eingabe vom 31. August 2021 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie – soweit rechtens – die Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten (pag. 1447).