Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD) seien unter Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 413 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Taschenesser mit Holzgriff «Modell ________» (Ass. 050; Tatmesser) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen