ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. des Zivilpunkts, wonach erkannt wurde, dass - Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wird; - Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wird; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Es sei festzustellen, dass A.________ die Straftatbestände der 1. versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2017 in Biel, z.N. C.________;